Kreditbürgschaft
Mit einer Kreditbürgschaft verpflichtet sich der Bürge vertraglich, dem Gläubiger eines Dritten für dessen Verbindlichkeiten zu haften, falls dieser seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllt. Eine Bürgschaft wird meistens bei sehr hohen Darlehen verlangt und bei fehlenden anderen Sicherheiten des Kreditnehmers. Der Geldgeber kann demnach bei Ausfall seines Schuldners auf den Bürgen zurückgreifen, der dann für den ursprünglichen Kreditnehmer einstehen muss. Die Kreditbürgschaft ist eine zusätzliche Sicherheit für den Kapitalgeber, seinen vergebenen Kredit zurückzubekommen.
Die Richtlinien der Banken sind durch Basel II stark verschärft worden. Es ist so, dass die Banken durch die Richtlinien von Basel II nur noch riskioarme, bzw. risikofreie Kredite vergeben. Nun ist es aber so, dass nicht jeder Kreditantragsteller über ausreichend Bonität verfügt, um die Kriterien dieser risikoorientierten Kreditvergabe zu erfüllen.
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Wenn einem Kreditantragsteller dabei dennoch ein Kredit gewährt wird, ist es meist so, dass dieser mit höheren Zinsen verbunden ist. Oftmals geben die Banken ohne entsprechende Sicherheiten aber überhaupt keinen Kredit. Wenn keine Immobilie vorhanden ist, die unter Umständen als Sicherheit hergegeben werden kann, ist es meist so, dass dem Kreditantragssteller die Auflage gemacht wird einen Bürgen für den Kredit zu benennen. Das ist jemand, der bereit ist, die Kreditsumme für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers an die Bank zurückzuzahlen.
Allgemein handelt es sich bei der Kreditbürgschaft um einen Vertrag. Mit diesem verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Kreditnehmers für die Verbindlichkeiten des Gläubigers einzustehen. Verlangt wird einen Kreditbürgschaft nicht nur für den Fall, dass vom Kreditnehmer selbst keine Sicherheiten gestellt werden können, sondern auch wenn die Kreditsumme sehr hoch ist. Der Bürge sichert durch die Kreditbürgschaft den Kredit des Kreditnehmers letztlich ab.
Mit dem Vertrag für eine Kreditbürgschaft geht der Bürge aber nicht nur die Verpflichtung ein die Verbindlichkeiten, die aus dem Kredit resultieren zu übernehmen für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Bürgen, sondern es treffen den Bürgen auch alle entstandenen Nebenkosten, wie zum Beispiel Vollstreckungskosten, wie auch Gerichtskosten, wenn der Forderungsfall vor einem Gericht ausgefochten wird.