Das Notaranderkonto dient der Verwahrung von Fremdgeldern
Auf dem Notaranderkonto, einem besondern Bankkonto des Notars, werden treuhänderisch Gelder verwahrt und verwaltet, bis bestimmte vertragliche Bedingungen und Absprachen erfüllt sind. Liegen dem Notar bereits entsprechende Unterlagen vor, kann er auch vor Eintragung einer Grundschuld eine Valutierung vornehmen, dass heißt ein Baudarlehen vorzeitig auszahlen. In der Regel wird bei einem Immobilienkauf der Kredit nicht an den Kreditnehmer direkt ausgezahlt, sondern bei Prüfung aller Bedingungen über das Notaranderkonto an den Verkäufer weitergeleitet. Die Nutzung eines Notaranderkontos stellt eine zusätzliche Sicherheit für die beteiligten Parteien dar und lässt Gebühren entstehen.
Beim Notaranderkonto, bzw. allgemein auch Anderkonto genannt, handelt es sich um ein durch einen Notar treuhänderisch verwaltetes Konto. Das Notaranderkonto wird dabei im Namen des Notars geführt. Auch Rechtsanäälte und Insolvenzverwalter führen ein so genanntes Anderkonto.
Merkmal des Notaranderkonto, bzw. der Anderkonten allgemein ist, dss diese nicht den Zwecke des Inhabers dienen. Es ist vielmehr so, dass auf einem Notaranderkonto Guthaben hinterlegt wird, wobei dies unter Umständen dem Vermögen des Kontoinhabers zugerechnet werden kann. Geführt wird ein Notaranderkonto dabei bei den Banken zu gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ein praktischer Einsatzzweck von einem Notaranderkonto ist zum Beispiel im Fall von Immobilienkäufen. Hierbei dient das Notaranderkonto dem sicheren Geldtransfer, letztlich aber auch der Eigentumssicherung des Käufers. Es ist dabei so, dass der Notar von diesem Konto aus das Geld an den Verkäufer erst nach der korrekten Eintragung des Käufers in das Grundbuch - was ihn als neuen Eigentümer des Grundstücks - ausweist, überweist.
Ein Notaranderkonto erfüllt dabei den Zweck, dass der Käufer das Geld für das Grundstück fristgerecht zahlt, aber auch das für den Fall der Insolvenz des Verkäufers - während der Zeit der Eigentumsüberschreibung - kein Geld verloren geht.
Der Notar ist berechtigt für diese Dienstleistung eine Gebühr für das Notaranderkonto zu berechnen. Zur Einrichtung von einem Notaranderkonto ist ein Notar dabei nach §54b Beurkundungsgesetz sogar verpflichtet. In Absatz (1) heißt es dabei, dass der Notar ihm anvertraute Gelder unverzüglich auf ein Sonderkonto für fremde Gelder, also ein Notaranderkonto, zu stellen hat. Derartige ihm anvertraute Fremdgelder darf ein Notar auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto deponieren.